Eine 39-jährige Frau aus Vaterstetten in Bayern hat 106.000 Euro im Lotto gewonnen. Doch anstatt ihren Gewinn genießen zu können, musste sie sich wegen unerlaubten Glücksspiels vor dem Amtsgericht Ebersberg verantworten. Sie hatte einen Lottoschein auf einer nicht in Deutschland lizenzierten Online-Plattform ausgefüllt, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft illegal operierte.
Unbewusste Teilnahme an einer Zweitlotterie
Die Frau gab über das Internet einen Lottoschein bei einem Online-Glücksspielanbieter mit Sitz auf Malta ab, wie der Quecksilber berichtet. Ihr war jedoch nicht bewusst, dass diese Form des Glücksspiels in Deutschland verboten war.
Als Verteidigungsstrategie legten die Anwälte der Lottogewinnerin dem Richter drei Online-Lotteriescheine vor, von denen nur einer legal war. Es waren keine Unterschiede zwischen den Lottoscheinen erkennbar. Auf diesen Informationsmangel plädierten die Anwälte auch bei ihrer Mandantin.
Zudem wies der Verteidiger auf noch ausstehende Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hin, dass die Illegalität von Glücksspielanbietern mit EU-Lizenzen anderer Staaten im Allgemeinen und die rechtliche Beurteilung von Zweitlotterien im Speziellen noch nicht vollständig geklärt sind.
Verbraucherzentrale warnt vor Zweitlotterien
Es gibt viele Anbieter von Lotto-Spielen im Internet, bei denen nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist, ob es sich um die Vermittlung zur Teilnahme an einer Lotterie oder um eine illegale Zweitlotterie handelt. Die Angebote erwecken den Eindruck zur Teilnahme an beliebten und hochdotierten Lotterien aus dem Ausland.
Bei einer Zweitlotterie wettet der Spieler auf den Ausgang einer Lotterie, nimmt aber an dieser nicht wirklich teil. Der Anbieter der Zweitlotterie arbeitet mit spezialisierten Versicherungsgesellschaften zusammen, die im Falle höherer Gewinne die Auszahlung übernehmen.
Die Verbraucherzentrale hat kürzlich ihre Warnung vor Zweitlotterien erneuert. Neben der komplizierten Rechtslage ist auch die Auszahlung der Gewinne nicht zu 100 Prozent garantiert.
Schützt Unwissenheit (noch) vor Strafe?
Aufgrund der Argumente der Verteidigung sprach der Richter die Frau schließlich frei. Sie muss daher weder den Lottogewinn zurückzahlen, noch eine von der Staatsanwaltschaft geforderte Geldstrafe in Höhe von 600 Euro zahlen.
Im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung erklärte der Richter, er habe „das mit der Lizenz auch nicht gewusst“. Somit folgte er der Argumentation der Verteidigung, die ihre Mandantin aufgrund der undurchsichtigen Gesetzeslage als nicht schuldfähig eingestuft hatte.
Es bleibt abzuwarten, ob dieses Urteil künftig als Präzedenzfall für ähnlich gelagerte rechtliche Auseinandersetzungen herangezogen werden könnte oder ob sich Spieler in Zukunft besser informieren müssen, um nicht auf juristisches Glatteis zu geraten.